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   BGH, 20.09.2000 - 3 StR 376/00   

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https://dejure.org/2000,8589
BGH, 20.09.2000 - 3 StR 376/00 (https://dejure.org/2000,8589)
BGH, Entscheidung vom 20.09.2000 - 3 StR 376/00 (https://dejure.org/2000,8589)
BGH, Entscheidung vom 20. September 2000 - 3 StR 376/00 (https://dejure.org/2000,8589)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Nicht geringe Menge - Kokain - Eigenkonsum - Strafausspruch - Ausländereigenschaft

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2; ; BtMG § 29 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2
    Strafzumessung beim Handeltreiben mit BtM

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.07.1994 - 1 StR 313/94

    Versuch des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (unmittelbares Ansetzen);

    Auszug aus BGH, 20.09.2000 - 3 StR 376/00
    Selbst wenn der Angeklagte einen Teil des Kokains für den Eigenkonsum vorgesehen haben sollte, käme daneben eine tateinheitliche Verurteilung wegen versuchten Erwerbs von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 BtMG) nicht in Betracht, weil nach den Feststellungen lediglich ein Termin zur Übergabe des Kokains mit dem Veräußerer vereinbart war, das Treffen mit diesem aber wegen dessen vorheriger Festnahme und der Sicherstellung des Kokains nicht mehr zustande kam (vgl. BGHSt 40, 208 ff.).
  • BGH, 11.09.1996 - 3 StR 351/96

    Ausländer - Strafrahmen - Ausweisung

    Auszug aus BGH, 20.09.2000 - 3 StR 376/00
    Dabei wird der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter zu berücksichtigen haben, daß ein Ausländer, der im Alter von fünfzehn Jahren nach Deutschland kam, hier bereits zwölf Jahre - zunächst mit seiner Familie, später mit seiner Verlobten und der gemeinsamen Tochter lebt, sowie vier Jahre die Hauptschule besucht und danach verschiedene Berufe ausgeübt hat, wohl kaum mehr wegen seiner Ausländereigenschaft besonders haftempfindlich sein dürfte (vgl. BGH NJW 1997, 403).
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